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Die Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung

Die "Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung" macht sich seit 2007 stark für unsere Kinder und Jugendlichen im Gemeindegebiet des Marktes Bruckmühl. Denn Kinder brauchen jemanden, der ihnen zur Seite steht. Sie sind unsere Zukunft!

Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, einen wertvollen Beitrag zur Bildung und Erziehung zu leisten sowie den sozialen Zusammenhalt in der Klassengemeinschaft zu stärken.

So setzt sie sich in enger Absprache mit den Eltern, mit der Schule und mit der Gemeinde überall dort ein, wo Kinder dringend Unterstützung benötigen: Sei es in der Förderung und Initiierung von Bildungsangeboten oder in Form einer individuellen Sofort-Hilfe - jeder Beitrag ist wichtig für ein positives Miteinander!

Mit einer Spende oder einer Zustiftung kann jeder einen wertvollen Beitrag zum Wohl unserer Kinder leisten - sie werden es Ihnen danken, wie wir auch!

Individuelle Hilfen

Die Stiftung ist in jeder Lebensphase ein verlässlicher Ansprechpartner. Gerade dann, wenn es um die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und Klassenfahrten geht.

Um den Klassenverband zu stärken, gilt die Möglichkeit der individuellen Hilfe für alle Schülerinnen und Schüler, die eine Schule in der Marktgemeinde Bruckmühl besuchen.

Individuelle Hilfen können sein:

  • Zuschüsse zur Teilnahme an Klassenfahrten wie Schullandheim, Skilager, Auslandsreisen
  • Zuschüsse für schulische Veranstaltungen wie der Besuch von Theaterstücken, Musicals, Konzerten
  • Ausstattung für die Teilnahme an Kunst- und Kulturprojekten

Projekte seit 2007:

  • "Raum der Stille" an der Justus-von-Liebig-Schule
  • Experten-Vorträge über die Gefahren des Internets
  • Sicherheits- und Eisrettungsschulungen (durch DLRG)
  • Gewaltfreie Sicherheitskurse für Kinder ("Tigerhasen-Kurse" von Nico Kornhass)
  • Kinderchor-Musical
  • Finanzierung eines Schülerseminars "Aggressionsfreie Konfliktlösung"
  • Mitwirkung an der feierlichen Zeugnisvergabe der Justus-von-Liebig-Schule
  • Anti-Rassismus-Workshop

Fördern auch Sie die Projekte der Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung!

Mit Ihrer Spende übernehmen Sie soziale Verantwortung für unsere Kinder - denn sie sind unsere Zukunft! Gestalten auch Sie die Zukunft und leisten Sie einen wertvollen Beitrag zum Wohle unserer Kinder!

Spendenkonto:

IBAN: DE43 7115 0000 0000 9998 88
BIC: BYLADEM1ROS

Auszüge aus der Satzung der „Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung Bruckmühl”, in der treuhänderischen Verwaltung der Sparkassenstiftung Zukunft für den Landkreis Rosenheim

 § 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Die Stiftung führt den Namen „Bürgermeister-Heinritzi-Jugendstiftung Bruckmühl“.

  2. Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung der Sparkassenstiftung Zukunft für den Landkreis Rosenheim, Kufsteiner Str. 1-5, 83022 Rosenheim mit Sitz in Rosenheim (im Folgenden: „Sparkassenstiftung Zukunft“) und wird von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

  3. Die Stiftung hat ihren Sitz am Sitz der Sparkassenstiftung Zukunft.

     

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung

    a. von mildtätigen Zwecken im Sinne des § 53 AO,
    b. der Bildung und Erziehung,
    c. der Jugendhilfe

im Gemeindegebiet des Marktes Bruckmühl.

  1. Der Stiftungszweck kann sowohl fördernd als auch durch eigene Maßnahmen verwirklicht werden. Als solche Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht:

    a. Unterstützung von Einrichtungen der Kinderbildung und der Jugend- und Behindertenhilfe sowie von Hilfsprojekten wie beispielsweise Erziehungs- und Beratungsstellen und Betreutem Wohnen, die die Förderung der vorgenannten steuerbegünstigten Zwecke unmittelbar verfolgen. Die Empfänger müssen sicherstellen, dass die Zuwendungen der Stiftung ausschließlich in diesem Sinne verwendet werden.
    b. Beschaffung von Mitteln nach § 58 Nr. 1 AO für die in Abs. 1 genannten steuerbegünstigten Zwecke.
    c. Unterstützung von Personen, die im Sinne des § 53 AO infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder aufgrund einer wirtschaftlichen Notlage auf die Hilfe anderer angewiesen sind, vor allem durch
    • Geld- und Sachleistungen zur Überbrückung von Notlagen, für laufende Lebenshaltungskosten und zur Sicherung des Lebensunterhalts,

    • Geldleistungen zur Abhilfe in anderen Fällen.

       

  2. Die Stiftung kann, vorbehaltlich des § 8 dieser Satzung, anderen, in dieser Richtung tätigen steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts  (Gebietskörperschaften/Gemeinden/Stadt/Kreis/Land) finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 und 2 der Satzung durchführen oder fördern. Die Voraussetzungen des § 58 Nr. 1 AO sind jeweils zu beachten.

  3. Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaften/Gemeinden/Stadt/Kreis/Land) dürfen diese nicht in Wahrnehmung ihrer Pflichtaufgaben oder freiwilligen Aufgaben entlasten, zu denen sie sich in rechtsverbindlicher Weise verpflichtet haben.

  4. Die begünstigten Empfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie der Stiftung den aktuellen Gemeinnützigkeitsnachweis (z.B. letzter gültiger Freistellungsbescheid des Finanzamtes) vorgelegt haben und zu Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind.

  5. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

  6. Niemand wird durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.

  7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung muss jedoch nicht alle Zwecke gleichzeitig und im gleichen Umfang verfolgen.

  8. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht, auch wenn diese wiederholt gewährt werden.

     

    § 3 Stiftungsvermögen

  1. ….

  2. ….

  3. Die Stiftung ist berechtigt, Spenden und Zustiftungen im Rahmen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts (insbesondere § 58 Nr. 11 AO) anzunehmen, wenn der Zuwendende keine vom Stiftungszweck abweichende Verwendung vorgeschrieben hat. Spenden sind zeitnah zu verwenden, soweit sie nicht nach § 4 Abs. 2 zur Rücklagenbildung verwendet werden.

  4. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

  5.  

    § 5 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

  2. Der Vorsitzende ist kraft Amtes der jeweilige Erste Bürgermeister des Marktes Bruckmühl; im Verhinderungsfall ist dies der jeweilige Zweite Bürgermeister des Marktes Bruckmühl.

  3. Die weiteren Mitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Vorsitzenden auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Bestellung des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt. Wiederbestellung ist zulässig.

  4. Die Mitglieder des Vorstandes der Sparkassenstiftung Zukunft sowie bei dieser beschäftigte Angestellte sollen dem Kuratorium nicht angehörten.

  5. ….

  6. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

     

    § 6 Aufgaben, Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium hat die Aufgaben,

    a. die Verwendung der Stiftungsmittel zu beschließen. Gegen diese Beschlüsse zur Mittelverwendung steht der Sparkassenstiftung Zukunft ein Vetorecht zu, wenn sie gegen diese Satzung oder rechtliche oder steuerliche Bestimmungen verstoßen.
    b. die satzungsmäßige Verwaltung der Stiftung durch die Sparkassenstiftung Zukunft zu überwachen und
    c. die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit der Sparkassenstiftung Zukunft zu vertreten.
    ….
  2. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters) an der Beschlussfassung mitwirken.

  3. Beschlüsse des Kuratoriums werden – wenn nicht anders in der Satzung bestimmt – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimme gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimmt des Stellvertreters, den Ausschlag.

  4. Beschlüsse können im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren gilt eine Äußerungsfrist von sechs Wochen nach Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.

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Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.