Digitaler Bauantrag im Landratsamt Rosenheim

Mehr Bürgerfreundlichkeit, weniger Bürokratie: Digitaler Bauantrag bald auch am Landratsamt Rosenheim möglich
Bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamts Rosenheim können ab 01.11.2023 Bauanträge auch digital eingereicht werden.
Der digitale Bauantrag ermöglicht es, Bauanträge über ein Online-Formular direkt bei der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rosenheim einzureichen. Auch die am Computer entworfenen Pläne können unmittelbar dem Online-Antrag angehängt werden. Beim Ausfüllen werden zahlreiche Hilfestellungen gegeben, zum Beispiel wird auf erforderliche Bauvorlagen hingewiesen. Dadurch kommt es zu geringeren Bearbeitungszeiten und die Bauanträge werden vollständiger. Für die Beratung von Bauherren oder Planern sind weiterhin die Gemeinden erste Ansprechpartner. Diese müssen auch im digitalen Genehmigungsprozess weiterhin ihr Einvernehmen erteilen. Für die Einreichung bzw. auch die Nachreichung von Unterlagen in digitaler Form wird die Authentifikation des jeweiligen Antragstellers durch die BayernID oder dem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis benötigt.
Ebenfalls Änderungen bei Antrag in Papierform
Natürlich bleibt die bisherige „analoge“ Antragstellung in Papierform weiterhin möglich. Doch auch hier gibt es zum 1. November eine Neuerung: Dann erfolgt das Einreichen sämtlicher Anträge, für die die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, direkt beim Landratsamt als zuständiger Bauaufsichtsbehörde. Dabei ist es egal, ob der Antrag digital oder analog eingereicht wird. Eine Ausnahme gibt es bei den Verfahren der Genehmigungsfreistellung und isolierte Befreiung, bei Ausnahmen von gemeindlichen Bebauungsplänen oder Satzungsabweichungen in Papier: Hier bleibt weiter die Gemeinde zuständig.
Diese Neuerung hat einen großen Vorteil: Bauherren müssen nun mit der Einreichung nicht erst auf die nächste Gemeinderatssitzung warten. Der Antrag wird nach der Erfassung im Landratsamt gleichzeitig durch die Bauaufsichtsbehörde, die beteiligten Fachbehörden und die Gemeinde bearbeitet. Analog eingereichte Anträge werden hierzu in der Behörde gescannt, um dann ebenso digital bearbeitet werden zu können. Hierdurch verspricht sich das Kreisbauamt insgesamt ein kürzeres Genehmigungsverfahren.
Digitaler Bauantrag als große Chance
Entwickelt wurde der Digitale Bauantrag für Bayern vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Unterstützung des Staatsministeriums für Digitales und des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaats Bayern. Ziel ist es, den Anwendungsbereich sukzessive auszudehnen, bis der Digitale Bauantrag flächendeckend in Bayern zur Verfügung steht.
„Die Digitalisierung ist eine große Chance – für die Bürgerinnen und Bürger genauso wie für die Kommunen“, sagt Bayerns Bauminister Christian Bernreiter. „Denn Bauanträge können dank des digitalen Verfahrens viel einfacher gestellt und bearbeitet werden. Ich freue mich, dass nun das Landratsamt Rosenheim dazukommt und damit schon 61 Städte und Landratsämter in Bayern den Digitalen Bauantrag anbieten. Zusammen sind das bereits mehr als zwei Drittel aller bayerischen Bauaufsichtsbehörden. Die Erfahrungen sind rundum positiv: Insgesamt sind an den bislang teilnehmenden Ämtern schon über 10.000 digitale Anträge eingereicht worden.“
Bayerns Digitalministerin Judith Gerlach betont den Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger: „Der digitale Bauantrag nimmt Fahrt auf. Es ist großartig, dass nun eine weitere Untere Bauaufsichtsbehörde diesen zeitgemäßen digitalen Bürgerservice anbietet. Damit bauen wir Barrieren für die Antragsteller ab und modernisieren die Bearbeitung der Anträge. Das ist fortschrittlicher Dienst am Kunden. Hier ist die kommunale Ebene gefordert, entsprechende Angebote zu machen, sodass hoffentlich bald die Beantragung dieser äußerst wichtigen Leistung in ganz Bayern möglich ist.“
Weitergehende Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Landratsamtes Rosenheim unter www.landkreis-rosenheim.de. Fragen zur digitalen Bauantragsstellung richten Sie bitte an Frau Bruhnke unter der Durchwahl: -3121 oder per E-Mail an nicole.bruhnke@lra-rosenheim.de
Jahresprogramm 2023 - Gartenkultur und Landespflege des Landratsamtes Rosenheim

Liebe Gartenfreunde,
mit der Wahl der Kleinen Braunelle [Prunella vulgaris] zur Blume des Jahres 2023 möchte die Loki-Schmidt-Stiftung auf den schleichenden Verlust heimischer Wildpflanzen aufmerksam machen. Selbst robuste Wildblumen, die früher häufig verbreitet waren, werden mittlerweile seltener. Die meisten kennen die ca. 20 cm hohe und mehrjährige Pflanze aus dem Garten. Ein hoher Eintrag an Stickstoff auf die Wiesen macht der kleinen Pflanze jedoch zu schaffen. Sie wird durch stickstoffliebende Pflanzen aus ihrem Lebensraum verdrängt.
Wir als Gartenbesitzer können Wildpflanzen ein Refugium bieten! Im Garten, zwischen Wohngebäuden und an Wegrändern können wir Wildpflanzen unterstützen, indem wir nicht schon im zeitigen Frühjahr den Rasen mähen, sobald die ersten Gänseblümchen und Löwenzähne ihre Köpfe aus dem Boden strecken. Überhaupt verhindert das ganze Jahr zu häufiges Mähen, dass Wildpflanzen Samen bilden und sich verbreiten können. Längst wissen wir auch, dass unsere heimische Insektenwelt durch lange Ko-Evolution optimal auf die beheimateten Wildpflanzen abgestimmt ist.
Verwehren Sie also Ihrem Rasenmähroboter den Zutritt zu gewissen Bereichen im Garten und holen Sie den Rasenmäher besser nur selten aus Ihrem Schuppen zu Gunsten der Artenvielfalt!
Umtauschpflicht für Führerscheine bis 2033

Ausschlaggebend für die Frist sind Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum
Egal ob, Grau, Rosa oder im Scheckkartenformat – Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Bis wann die Umtauschfrist läuft, hängt entweder vom Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers oder dem Ausstellungsjahr des Führerscheines ab.
Für Führerscheine die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gilt für die Umtauschpflicht das Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Das betrifft die Papierführerscheine.
Wer vor 1953 geboren ist, kann seinen Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen, zwischen 1953 und 1958 Geborene haben Zeit bis zum 19. Januar 2022. Die Geburtsjahre zwischen 1959 und 1964 müssen ihre Führerscheine bis 19. Januar 2023 umgetauscht haben. Wer in den Jahren 1965 bis 1970 auf die Welt gekommen ist, hat Zeit bis zum 19. Januar 2024 und für die Geburtsjahr 1971 oder später gilt der 19. Januar 2025 als Stichtag für den Umtausch.
Bei Führerscheinen die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr als Grundlage für die Umtauschfrist.
Führerscheine die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Von 2002 bis 2004 gilt als Umtauschfrist der 19. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2028 müssen Führerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt wurden. Für das Ausstellungsdatum 2008 gilt der 19. Januar 2029 und für 2009 der 19. Januar 2030 als letztes Datum für den Umtausch. Wenn der Führerschein 2010 ausgestellt wurde, muss er bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden. Für das Ausstellungsdatum 2010 läuft die Frist am 19. Januar 2031 aus, für Führerscheine von 2011 am 19. Januar 2032. Führerscheine die im Jahr 2012 ausgestellt wurden, behalten nur bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Zum Umtausch muss jeder persönlich erscheinen. Mitgebracht werden muss, neben dem aktuellen Führerschein auch der Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Wurde der Papier-Führerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat benötigt. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.
Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Fahrerlaubnis, die mit diesem Dokument nachgewiesen wird, bleibt unangetastet. Führerscheine die nicht bis zum festgelegten Datum umgetauscht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim www.landkreis-rosenheim.de unter dem Stichwort „Führerschein". Fragen können aber auch per Email an fahrerlaubnis@lra-rosenheim.de geschickt werden.