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Digitaler Bauantrag im Landratsamt Rosenheim

Mehr Bürgerfreundlichkeit, weniger Bürokratie: Digitaler Bauantrag am Landratsamt Rosenheim möglich

Bei der Bauaufsichtsbehörde des Landratsamts Rosenheim können seit 01.11.2023 Bauanträge auch digital eingereicht werden.

Im Landratsamt Rosenheim wurden im zurückliegenden Jahr 1.651 Bauanträge bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht und bearbeitet. Künftig ist dies auch digital möglich. Landrat Otto Lederer zeigt sich erfreut über das neue Angebot: „Diese neue, innovative Lösung ist ein weiterer wichtiger Meilenstein in Richtung Digitalisierung. Dieser Weg bedeutet nicht nur eine enorme Erleichterung für Bauherren und Planer, sondern auch für unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Wir freuen uns sehr, dass die Testphase erfolgreich war und wir nun diesen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer modern organisierten und bürgerfreundlichen Verwaltung gehen können.“

Der digitale Bauantrag ermöglicht es, Bauanträge über ein Online-Formular direkt bei der Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt Rosenheim einzureichen. Auch die am Computer entworfenen Pläne können unmittelbar dem Online-Antrag angehängt werden. Beim Ausfüllen werden zahlreiche Hilfestellungen gegeben, zum Beispiel wird auf erforderliche Bauvorlagen hingewiesen. Dadurch kommt es zu geringeren Bearbeitungszeiten und die Bauanträge werden vollständiger. Für die Beratung von Bauherren oder Planern sind weiterhin die Gemeinden erste Ansprechpartner. Diese müssen auch im digitalen Genehmigungsprozess weiterhin ihr Einvernehmen erteilen. Für die Einreichung bzw. auch die Nachreichung von Unterlagen in digitaler Form wird die Authentifikation des jeweiligen Antragstellers durch die BayernID oder dem Unternehmenskonto auf ELSTER-Basis benötigt.

Ebenfalls Änderungen bei Antrag in Papierform

Natürlich bleibt die bisherige „analoge“ Antragstellung in Papierform weiterhin möglich. Doch auch hier gibt es zum 1. November eine Neuerung: Dann erfolgt das Einreichen sämtlicher Anträge, für die die Bauaufsichtsbehörde zuständig ist, direkt beim Landratsamt als zuständiger Bauaufsichtsbehörde. Dabei ist es egal, ob der Antrag digital oder analog eingereicht wird. Eine Ausnahme gibt es bei den Verfahren der Genehmigungsfreistellung und isolierte Befreiung, bei Ausnahmen von gemeindlichen Bebauungsplänen oder Satzungsabweichungen in Papier: Hier bleibt weiter die Gemeinde zuständig.
Diese Neuerung hat einen großen Vorteil: Bauherren müssen nun mit der Einreichung nicht erst auf die nächste Gemeinderatssitzung warten. Der Antrag wird nach der Erfassung im Landratsamt gleichzeitig durch die Bauaufsichtsbehörde, die beteiligten Fachbehörden und die Gemeinde bearbeitet. Analog eingereichte Anträge werden hierzu in der Behörde gescannt, um dann ebenso digital bearbeitet werden zu können. Hierdurch verspricht sich das Kreisbauamt insgesamt ein kürzeres Genehmigungsverfahren.

Digitaler Bauantrag als große Chance

Entwickelt wurde der Digitale Bauantrag für Bayern vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr mit Unterstützung des Staatsministeriums für Digitales und des IT-Dienstleistungszentrums des Freistaats Bayern. Ziel ist es, den Anwendungsbereich sukzessive auszudehnen, bis der Digitale Bauantrag flächendeckend in Bayern zur Verfügung steht.
„Die Digitalisierung ist eine große Chance – für die Bürgerinnen und Bürger genauso wie für die Kommunen“, sagt Bayerns Bauminister Christian Bernreiter. „Denn Bauanträge können dank des digitalen Verfahrens viel einfacher gestellt und bearbeitet werden. Ich freue mich, dass nun das Landratsamt Rosenheim dazukommt und damit schon 61 Städte und Landratsämter in Bayern den Digitalen Bauantrag anbieten. Zusammen sind das bereits mehr als zwei Drittel aller bayerischen Bauaufsichtsbehörden. Die Erfahrungen sind rundum positiv: Insgesamt sind an den bislang teilnehmenden Ämtern schon über 10.000 digitale Anträge eingereicht worden.“
Bayerns Digitalministerin Judith Gerlach betont den Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger: „Der digitale Bauantrag nimmt Fahrt auf. Es ist großartig, dass nun eine weitere Untere Bauaufsichtsbehörde diesen zeitgemäßen digitalen Bürgerservice anbietet. Damit bauen wir Barrieren für die Antragsteller ab und modernisieren die Bearbeitung der Anträge. Das ist fortschrittlicher Dienst am Kunden. Hier ist die kommunale Ebene gefordert, entsprechende Angebote zu machen, sodass hoffentlich bald die Beantragung dieser äußerst wichtigen Leistung in ganz Bayern möglich ist.“
Weitergehende Informationen sowie häufig gestellte Fragen und Antworten finden Sie auf der Webseite des Landratsamtes Rosenheim unter www.landkreis-rosenheim.de. Fragen zur digitalen Bauantragsstellung richten Sie bitte an Frau Bruhnke unter der Durchwahl: -3121 oder per E-Mail an nicole.bruhnke@lra-rosenheim.de

Umtauschpflicht für Führerscheine bis 2033

Ausschlaggebend für die Frist sind Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum

Egal ob, Grau, Rosa oder im Scheckkartenformat – Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Bis wann die Umtauschfrist läuft, hängt entweder vom Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers oder dem Ausstellungsjahr des Führerscheines ab.

Für Führerscheine die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gilt für die Umtauschpflicht das Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Das betrifft die Papierführerscheine.

Wer vor 1953 geboren ist, kann seinen Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen. Für zwischen 1953 und 1964 Geborene ist die Umtauschfrist bereits abgelaufen.
Wer in den Jahren 1965 bis 1970 auf die Welt gekommen ist, hat Zeit bis zum 19. Januar 2024 und für die Geburtsjahr 1971 oder später gilt der 19. Januar 2025 als Stichtag für den Umtausch.

Bei Führerscheinen die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr als Grundlage für die Umtauschfrist.

Führerscheine die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Von 2002 bis 2004 gilt als Umtauschfrist der 19. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2028 müssen Führerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt wurden. Für das Ausstellungsdatum 2008 gilt der 19. Januar 2029 und für 2009 der 19. Januar 2030 als letztes Datum für den Umtausch. Wenn der Führerschein 2010 ausgestellt wurde, muss er bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden. Für das Ausstellungsdatum 2010 läuft die Frist am 19. Januar 2031 aus, für Führerscheine von 2011 am 19. Januar 2032. Führerscheine die im Jahr 2012 ausgestellt wurden, behalten nur bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit.

Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Zum Umtausch muss jeder persönlich erscheinen. Mitgebracht werden muss, neben dem aktuellen Führerschein auch der Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Wurde der Papier-Führerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat benötigt. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.

Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Fahrerlaubnis, die mit diesem Dokument nachgewiesen wird, bleibt unangetastet. Führerscheine die nicht bis zum festgelegten Datum umgetauscht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.

Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim www.landkreis-rosenheim.de unter dem Stichwort „Führerschein". Fragen können aber auch per Email an fahrerlaubnis@lra-rosenheim.de geschickt werden.

Der Markt Bruckmühl übernimmt keine Bearbeitung der Pflichtumtausche, stellt Ihnen aber hier die entsprechenden Formulare zum Download bereit.

Für den Online-Antrag sind folgende Unterlagen notwendig:

- der Umtauschantrag mit den oben ausgefüllten Personalien,
- die Unterschrift des Kunden unten auf dem Antrag / Formular,
- eine Ausweiskopie
- sowie der Original Führerschein und ein Foto / Unterschrift auf der VHK (wie beim Ausweis).

Zudem eine Karteikartenabschrift von der Ausstellungsbehörde, diese ist online oder telefonisch vom Kunden anzufordern, sofern der alte Führerschein nicht vom Landratsamt Rosenheim, Wasserburg oder Bad Aibling ausgestellt ist.

Die Kunden erhalten den alten Führerschein zusammen mit der Rechnung (insg. 33,31 €) per Post zurück, der neue Führerschein wird direkt ab Bundesdruckerei zum Kunden nach Hause versandt. Nur wenn alles vollständig übersandt wird, ist keinerlei Vorsprache im LRA Rosenheim notwendig.

 

 

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Informationen, Erläuterungen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Website www.de-mail.de des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Über Ihre konkreten Möglichkeiten, De-Mail für die Kommunikation mit Unternehmen und Behörden zu nutzen, informiert Sie www.de-mail.info.