Jahresprogramm 2023 - Gartenkultur und Landespflege des Landratsamtes Rosenheim

Liebe Gartenfreunde,
mit der Wahl der Kleinen Braunelle [Prunella vulgaris] zur Blume des Jahres 2023 möchte die Loki-Schmidt-Stiftung auf den schleichenden Verlust heimischer Wildpflanzen aufmerksam machen. Selbst robuste Wildblumen, die früher häufig verbreitet waren, werden mittlerweile seltener. Die meisten kennen die ca. 20 cm hohe und mehrjährige Pflanze aus dem Garten. Ein hoher Eintrag an Stickstoff auf die Wiesen macht der kleinen Pflanze jedoch zu schaffen. Sie wird durch stickstoffliebende Pflanzen aus ihrem Lebensraum verdrängt.
Wir als Gartenbesitzer können Wildpflanzen ein Refugium bieten! Im Garten, zwischen Wohngebäuden und an Wegrändern können wir Wildpflanzen unterstützen, indem wir nicht schon im zeitigen Frühjahr den Rasen mähen, sobald die ersten Gänseblümchen und Löwenzähne ihre Köpfe aus dem Boden strecken. Überhaupt verhindert das ganze Jahr zu häufiges Mähen, dass Wildpflanzen Samen bilden und sich verbreiten können. Längst wissen wir auch, dass unsere heimische Insektenwelt durch lange Ko-Evolution optimal auf die beheimateten Wildpflanzen abgestimmt ist.
Verwehren Sie also Ihrem Rasenmähroboter den Zutritt zu gewissen Bereichen im Garten und holen Sie den Rasenmäher besser nur selten aus Ihrem Schuppen zu Gunsten der Artenvielfalt!
Umtauschpflicht für Führerscheine bis 2033

Ausschlaggebend für die Frist sind Geburtsjahr oder Ausstellungsdatum
Egal ob, Grau, Rosa oder im Scheckkartenformat – Führerscheine die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen in den kommenden Jahren umgetauscht werden. Bis wann die Umtauschfrist läuft, hängt entweder vom Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers oder dem Ausstellungsjahr des Führerscheines ab.
Für Führerscheine die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden, gilt für die Umtauschpflicht das Geburtsjahr des Führerscheininhabers. Das betrifft die Papierführerscheine.
Wer vor 1953 geboren ist, kann seinen Führerschein bis 19. Januar 2033 umtauschen, zwischen 1953 und 1958 Geborene haben Zeit bis zum 19. Januar 2022. Die Geburtsjahre zwischen 1959 und 1964 müssen ihre Führerscheine bis 19. Januar 2023 umgetauscht haben. Wer in den Jahren 1965 bis 1970 auf die Welt gekommen ist, hat Zeit bis zum 19. Januar 2024 und für die Geburtsjahr 1971 oder später gilt der 19. Januar 2025 als Stichtag für den Umtausch.
Bei Führerscheinen die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden, gilt das Ausstellungsjahr als Grundlage für die Umtauschfrist.
Führerscheine die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, müssen bis 19. Januar 2026 umgetauscht werden. Von 2002 bis 2004 gilt als Umtauschfrist der 19. Januar 2027. Bis zum 19. Januar 2028 müssen Führerscheine umgetauscht werden, die zwischen 2005 und 2007 ausgestellt wurden. Für das Ausstellungsdatum 2008 gilt der 19. Januar 2029 und für 2009 der 19. Januar 2030 als letztes Datum für den Umtausch. Wenn der Führerschein 2010 ausgestellt wurde, muss er bis zum 19. Januar 2030 umgetauscht werden. Für das Ausstellungsdatum 2010 läuft die Frist am 19. Januar 2031 aus, für Führerscheine von 2011 am 19. Januar 2032. Führerscheine die im Jahr 2012 ausgestellt wurden, behalten nur bis zum 19. Januar 2033 ihre Gültigkeit.
Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Zum Umtausch muss jeder persönlich erscheinen. Mitgebracht werden muss, neben dem aktuellen Führerschein auch der Personalausweis oder Reisepass sowie ein aktuelles biometrisches Passfoto. Wurde der Papier-Führerschein nicht von der Behörde des aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, wird außerdem eine sogenannte Karteikartenabschrift, der Behörde, die den Führerschein ursprünglich ausgestellt hat benötigt. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und wird direkt an die neue Führerscheinstelle geschickt.
Der neue Führerschein hat eine Gültigkeit von 15 Jahren. Die Fahrerlaubnis, die mit diesem Dokument nachgewiesen wird, bleibt unangetastet. Führerscheine die nicht bis zum festgelegten Datum umgetauscht wurden, verlieren ihre Gültigkeit. Grund für die Anordnung des Umtausches durch die EU-Richtlinie ist der Wunsch nach einem einheitlichen fälschungssicheren Führerscheindokument ab 2033 und einer Erfassung aller Führerscheine in einer Datenbank, um Missbrauch zu verhindern.
Weitere Informationen gibt es auf der Homepage des Landratsamtes Rosenheim www.landkreis-rosenheim.de unter dem Stichwort „Führerschein". Fragen können aber auch per Email an fahrerlaubnis@lra-rosenheim.de geschickt werden.